Der Verein
Kontakt
Für alle Anfragen zu Tages- und Jahresscheinen, Mitgliedschaften und allen weiteren Themen ist unser 1.
Vorsitzender dein Ansprechpartner.
Thomas Fuest
Lehmweg 5
34414 Warburg
E-Mail:
thomas.fuest@googlemail.com
Tel.:
+49 (0) 176 / 43 51 2004
Vorstand
- 1. Vorsitzender: Thomas Fuest
- 2. Vorsitzender: Peter Engemann
- 1. Schriftführer: Timo Neugebauer
- 2. Schriftführer: Wilhelm Thonemann
- 1. Kassierer: Matthias Fischer
- 2. Kassierer: Andre Sander
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Angelsportverein Ossendorf 1996 e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Warburg-Ossendorf, Kreis Höxter.
(3) Der ASV Ossendorf bewirbt sich um die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warburg.
§2 Ziel des Vereins
(1) Der ASV Ossendorf 1996 e.V. setzt sich zum Ziel, an dem von ihm gekauften oder angepachteten Gewässern, die Hege und Pflege des heimischen Fischbestandes im Rahmen des Umweltschutzes zu fördern.
§3 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
(2) Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Minderjährige bedürfen für den Beitritt die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig nach
Stimmenmehrheit. Der Grund einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme braucht nicht genannt werden.
(3) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat mit Beginn des vierzehnten (14) Lebensjahres ein nicht übertragbares Stimm- und
Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu
leisten und die von dem Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren.
(3) Mitglieder, die gegen die Vereinssatzungen verstoßen und das Ansehen des Vereins schädigen, können auf
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach
Fälligkeit und mehrmaliger Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten gezahlt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluß oder Tod, hiermit verliert das Mitglied
seine Ansprüche am Vereinsvermögen.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen.
§7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Grund besonderer Verdienste nach Beschluß des Vorstandes erfolgen.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Generalversammlung
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, dem 2. Vorsitzenden - dem 1. Schriftführer - dem 1.
Kassierer. Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1.
Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer. Im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden
(1. Schriftführer oder 1. Kassierer) nimmt der 2. Vorsitzende (2. Schriftführer oder 2. Kassierer) als
Stellvertreter die entsprechenden Aufgaben war.
(3) Der Vorstand wird durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Neuwahl findet
alle drei (3) Jahre statt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Es kann aber auch die Wahl durch Handzeichen
durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(4) Legt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit sein Amt nieder oder scheidet er aus dem
Verein aus, so hat auf der nächsten ordentlichen Generalversammlung Ersatzwahl für die Restamtszeit
stattzufinden.
§9 Verwaltung und Leitung
(1) Die Verwaltung und Leitung der Vereinsangelegenheiten besorgt der erwei- terte Vorstand.
(2) Mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der
2.Vorsitzende und der 1. Schriftführer beauftragt. Je zwei (2) Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Innerhalb eines Geschäftsjahres können Sonderausgaben in Höhe von Eintausendfünfhundert (1500,-) DM durch
den Vorstand getätigt werden. Sonderausgaben sind kurzfristig und nicht vorhersehbare Ausgaben (z.B. für Kauf
oder Anpachtung), die nichts mit den üblichen eines laufenden Geschäftsjahres zu tun haben.
§10 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit.Vom 1. Vorsitzenden ist mindestens zehn (10) Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Generalversammlung beschließt insbesondere über den Geschäftsbericht, den Kassenbericht, über
Satzungsangelegenheiten sowie über den Ankauf, Verkauf, Anpachtung und Verpachtung von Gewässern.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung muß innerhalb von vierzehn (14) Tagen einberufen werden, wenn es
der Vorstand beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1.
Vorsitzenden beantragt.
(4) Über die gefaßten Beschlüsse jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden
zu unterzeichnen. Die Generalversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen, sowie
wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene General- oder Vorstandsversammlung ist beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende.
(6) Auf der Generalversammlung sind mindestens folgende Punkte zu erledigen: a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl, einschl. der Kassenprüfer
f) Verschiedenes
(7) Anträge über weitere Punkte zur Generalversammlung können nur berück- sichtigt werden, wenn sie mindestens
fünf (5) Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall beim 2.Vorsitzen-
den eingereicht werden.
§11 Der 1. Vorsitzende
(1) Der 1. Vorsitzende ist Leiter und Repräsentant des Vereins. Er hat besonders auf die genaue Beachtung der Satzung sowie auf die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu achten. Er hat die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder zu überwachen und ist für sie verantwortlich. Er führt bei allen General- und Vorstandsversammlungen den Vorsitz.
§12 Der 1. Schriftführer
(1) Über jede General- und Vorstandsversammlung hat der 1. Schriftführer eine von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
§13 Der 1. Kassierer
(1) Der 1. Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen.
(2) Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Generalversammlung von zwei (2) Personen
aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der
Generalversammlung bekanntzugeben.
§14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch eine Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Gerichtsstand des Vereins ist Warburg / Westfalen.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung. Dazu ist eine 4/5 Mehrheit der
gesamten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter sieben
(7) gesunken ist.
(2) Die Generalversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereins- vermögens.
§16 Ehrenordnung
(1) Ehrungen verdienter Mitglieder werden im Rahmen der Generalversammlung vorgenommen.
(2) Welche Mitglieder zur Ehrung anstehen regelt die Vereinsehrenordnung.